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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 7 AS 62/11 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.03.2011 - L 7 AS 62/11 B ER (https://dejure.org/2011,125749)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. März 2011 - L 7 AS 62/11 B ER (https://dejure.org/2011,125749)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Hannover, 09.12.2010 - S 43 AS 3972/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 7 AS 62/11 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 7 AS 62/11
Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen, ist dem Gericht jedoch eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, S. 927 ff). - BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R
Förderung der beruflichen Weiterbildung - vorherige Beratungspflicht und …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 7 AS 62/11
Dies bedeutet, dass die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme erwarten lässt, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dem Antragsteller könne in Folge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden (Notwendigkeit der Maßnahme; vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2010 - L 12 AS 35/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 7 AS 62/11
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum einen die Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich absolvieren und darüber hinaus in dem dann erlernten Beruf tatsächlich auch arbeiten kann (vgl. auch LSG Essen, Urteil vom 06.10.2010 - L 12 AS 35/09 -).